Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin brachte in ihrer Replik vor, die Berufungsklägerin gedenke selbst noch Ausführungen vor Schranken zu machen. Der Präsident des Obergerichts wies indessen darauf hin, es sei grundsätzlich nicht vorgesehen, dass in der Replik sowohl die Rechtsvertreterin als auch die Berufungsklägerin selbst zu Wort komme. a) Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass die vertretene Partei trotz Bestellung eines Prozessvertreters mit umfassender Vollmacht die Befugnis behält, persönlich Prozesshandlungen vorzunehmen (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 29 N 5; AGVE 1960 S. 39);