Es wäre ihrer Rechtsvertreterin allerdings ohne weiteres zumutbar gewesen, diese in Kopie dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten und auch dem Obergericht vor der mündlichen Berufungsverhandlung zuzustellen. Dass der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten mangels Instruktion zu den Noven nicht Stellung nehmen konnte, schadet ihm nicht, da die Berufung ohnehin unbegründet ist. 2. Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin brachte in ihrer Replik vor, die Berufungsklägerin gedenke selbst noch Ausführungen vor Schranken zu machen.