Werden erst an der mündlichen Berufungsverhandlung neue Akten eingereicht, kann dies daher zur Folge haben, dass die Gegenpartei unter Umständen Anspruch auf schriftliche Erstattung der Duplik hat oder die Fortsetzung des mündlichen Berufungsverfahrens zu vertagen ist, wenn es der Gegenpartei unter den gegebenen Umständen nicht möglich ist, sofort zu den neu produzierten Akten Stellung zu nehmen; die Kostenfolgen treffen diejenige Partei, welche die Akten erst mit der Replik einlegt (§ 231 in Verbindung mit § 145 ZPO).