2 ZPO, dass neue Akten im Berufungsverfahren auch noch anlässlich der Replik oder Duplik ins Recht gelegt werden dürfen (RBOG 1993 Nr. 24). Indessen ist der Gegenpartei stets das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 4 BV). Werden erst an der mündlichen Berufungsverhandlung neue Akten eingereicht, kann dies daher zur Folge haben, dass die Gegenpartei unter Umständen Anspruch auf schriftliche Erstattung der Duplik hat oder die Fortsetzung des mündlichen Berufungsverfahrens zu vertagen ist, wenn es der Gegenpartei unter den gegebenen Umständen nicht möglich ist, sofort zu den neu produzierten Akten Stellung zu nehmen;