RBOG 1995 Nr. 43 Berücksichtigung von Akten, die erst anlässlich der Berufungsverhandlung eingebracht werden; Zulässigkeit von mündlichen Ausführungen einer Partei, deren Vertreter ebenfalls plädiert § 86 aZPO (TG), § 230 aZPO (TG) (§ 231 aaZPO (TG)) 1. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte die Berufungsklägerin anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung diverse Akten ein. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten macht geltend, infolge Auslandabwesenheit seines Mandanten sei es ihm nicht möglich, sich bezüglich dieser neu eingereichten Akten instruieren zu lassen; diese hätten zudem bereits mit der Berufungsbegründung eingereicht werden müssen.