Dass sie nach Vornahme der Zeugen- bzw. Parteibefragungen auf eine Beweiswürdigung verzichtete, ist dabei ohne Belang. Aus RBOG 1970 Nr. 15 liesse sich allenfalls ableiten, die nicht erfolgte bzw. bloss verspätete Leistung eines Kostenvorschusses impliziere den Verzicht auf dieses Beweismittel. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass der damalige Berufungskläger nicht nur den Kostenvorschuss für das serologische Gutachten unterliess, sondern in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch jede Blutprobe ablehnte. Ein solcher Verzicht lässt sich dagegen vorliegend aus der verspätet erfolgten Zahlung des Kostenvorschusses durch die Berufungsklägerin nicht herauslesen.