Mit Recht macht auch die Berufungsklägerin nicht geltend, die verspätete Zahlung des Kostenvorschusses für die Expertise vor Vorinstanz sei ohne eigenes Verschulden erfolgt. Diese Säumnis gereicht ihr indessen dank des auch im thurgauischen Zivilprozess geltenden Novenrechts höchstens bei der Kosten- und Entschädigungsfolge zum Nachteil. Soweit der Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang § 231 Abs. 2 ZPO anruft, verkennt er, dass die Berufungsklägerin sich vor Vorinstanz sehr wohl geäussert hat. Dass sie nach Vornahme der Zeugen- bzw. Parteibefragungen auf eine Beweiswürdigung verzichtete, ist dabei ohne Belang.