Dieser Entscheid erging allerdings noch unter der Geltung des alten Rechts, welches bezüglich Noven im Berufungsverfahren wesentlich grössere Einschränkungen vorsah als die heutige Zivilprozessordnung. Somit sind im Berufungsverfahren nicht nur neue, sondern auch solche Beweismittel zulässig, mit denen eine Partei vor erster Instanz wegen Versäumnis einer zerstörlichen Frist ausgeschlossen wurde (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 267 N 8 mit Hinweisen; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 489 Anm.