Ein allfälliges prozessuales Verschulden ist einzig bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (§ 231 Abs. 1 in Verbindung mit § 145 ZPO). Wohl hatte das Obergericht in RBOG 1970 Nr. 15 angenommen, der erstinstanzliche Verzicht des Vaterschaftsbeklagten auf eine Blutgruppenuntersuchung schliesse dieses Beweismittel auch im Berufungsverfahren aus. Dieser Entscheid erging allerdings noch unter der Geltung des alten Rechts, welches bezüglich Noven im Berufungsverfahren wesentlich grössere Einschränkungen vorsah als die heutige Zivilprozessordnung.