Bei der Revision der Zivilprozessordnung wurde diese Einschränkung fallengelassen und neue Beweismittel wurden in der Begründung bzw. Beantwortung der Berufung generell als zulässig erklärt (§ 231 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat somit die Möglichkeit, bei Säumnis im erstinstanzlichen Verfahren den Mangel durch erneute Anrufung des gleichen Beweismittels bzw. Geltendmachung neuer Beweismittel ohne Gefahr eines Rechtsverlustes zu heilen. Ein allfälliges prozessuales Verschulden ist einzig bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (§ 231 Abs. 1 in Verbindung mit § 145 ZPO).