Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Berufungsklägerin ihre Säumnis vor Vorinstanz durch Anrufung des gleichen Beweismittels im Berufungsverfahren heilen kann. 2. a) Unter der Herrschaft der alten, bis zum 31. Dezember 1988 gültigen Zivilprozessordnung waren neue Beweismittel im Berufungsverfahren nur insoweit zulässig, als eine Partei es zur Wahrscheinlichkeit zu erstellen vermochte, dass sie die Noven früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstrengung nicht habe anrufen können (§ 287 aZPO).