RBOG 1995 Nr. 42 Im Berufungsverfahren sind Beweismittel, welche vor Vorinstanz wegen Säumnis der beweisbelasteten Partei nicht erhoben wurden, zuzulassen § 230 aZPO (TG) (§ 231 aaZPO (TG)) 1. Nachdem die Zahlung der Berufungsklägerin für die beantragte Expertise verspätet eingegangen war, eröffnete die Vorinstanz den Parteien, es werde nunmehr auf Grundlage der Akten entschieden. Im Berufungsverfahren verlangt die Berufungsklägerin erneut eine Expertise. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Berufungsklägerin ihre Säumnis vor Vorinstanz durch Anrufung des gleichen Beweismittels im Berufungsverfahren heilen kann.