Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsbeklagten liegt möglicherweise bereits im Umstand, dass ihm ein von der Gegenpartei ohne Begründung eingereichter Berufungsantrag wohl zugestellt wird, er sich aber nicht dazu äussern kann. Insgesamt bleibt § 228 Abs. 2 ZPO im Licht der EMRK problematisch, auch wenn ein stillschweigender Verzicht der Parteien auf eine mündliche Verhandlung möglich ist (Villiger, Probleme der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren, in: AJP 1995 S. 168). Insofern ist die vom Regierungsrat vorgesehene Revision der gesetzlichen Bestimmungen über das Berufungsverfahren zu begrüssen.