und 419 ff.). Entscheidend sind allerdings die Besonderheiten des Verfahrens unter Beachtung des Prozesses als Ganzes und der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BGE 119 Ia 318 ff. mit Hinweisen; Villiger, § 22 N 441 f.; vgl. RBOG 1994 Nr. 15). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsbeklagten liegt möglicherweise bereits im Umstand, dass ihm ein von der Gegenpartei ohne Begründung eingereichter Berufungsantrag wohl zugestellt wird, er sich aber nicht dazu äussern kann.