Insofern widerspricht § 228 Abs. 2 ZPO den Grundsätzen von Art. 6 Abs. 1 EMRK, da in solchen Fällen vom Berufungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Im Gegensatz zur früheren Praxis (Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6 N 339; Peukert, Die Garantie des "fair trial" in der Strassburger Rechtsprechung, in: EuGRZ 1980 S. 268) geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass die zweite Instanz erneut eine öffentliche Verhandlung durchführen muss, wenn ihr volle Kompetenzen hinsichtlich der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts und des anwendbaren Rechts zukommen (EuGRZ 1991 S. 415 ff. und 419 ff.).