Dies steht immerhin insoweit im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK, als in mehrinstanzlichen Verfahren nur mindestens einmal eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, § 22 N 439). Indessen stellt die Berufung gemäss §§ 223 ff. ZPO ein reformatorisches Rechtsmittel dar, bei welchem der Berufungsinstanz volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zukommt. Insofern widerspricht § 228 Abs. 2 ZPO den Grundsätzen von Art. 6 Abs. 1 EMRK, da in solchen Fällen vom Berufungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.