unterbleibt lediglich die Begründung, wird aufgrund der Akten entschieden (§ 228 Abs. 2 ZPO). Das Gesetz geht dabei von der Fiktion aus, dass der Berufungsbeklagte im letzteren Fall nur beantragen könne und müsse, die Berufung der Gegenpartei sei abzuweisen, wogegen es von seiner Seite mangels Berufungsbegründung keiner weiteren Ausführungen bedürfe; vielmehr sei ausschliesslich aufgrund der vorinstanzlichen Akten zu entscheiden. Dies steht immerhin insoweit im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK, als in mehrinstanzlichen Verfahren nur mindestens einmal eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, § 22 N 439).