Deren Berufung wird vorliegend somit gegenstandslos, da an ihre Stelle faktisch die Anschlussberufung tritt. Materiell ist die Y AG somit nicht beschwert, da sie sich sowohl mit einer Antwort als auch mit einer Duplik an Schranken zur Anschlussberufung der Gegenpartei äussern kann. b) Die ZPO schreibt vor, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird, sofern weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsschrift bestimmte Anträge gestellt werden; unterbleibt lediglich die Begründung, wird aufgrund der Akten entschieden (§ 228 Abs. 2 ZPO).