Mithin kann die Frist für die Anschlussberufung auch nicht vor Einreichung der Berufungsantwort ablaufen. 3. a) Die Y AG bringt vor, sie hätte auch ohne Anschlussberufung der Gegenpartei an Schranken mit einem Vortrag zur gegnerischen Berufung zugelassen werden müssen, obwohl letztere nicht begründet worden sei. Diese Frage ist letztlich insofern ohne Bedeutung, als die Berufung und die Anschlussberufung von X von den Anträgen her absolut deckungsgleich sind. Deren Berufung wird vorliegend somit gegenstandslos, da an ihre Stelle faktisch die Anschlussberufung tritt.