Dabei wird verkannt, dass die Anschlussberufung nicht direkt an eine Frist, sondern vielmehr an eine Rechtshandlung in Form der Berufungsantwort gebunden ist (§ 230 Abs. 1 ZPO). Die Bewilligung der Fristerstreckung zur Einreichung der Berufungsantwort bewirkt, dass auch eine allfällige Anschlussberufung erst auf diesen Zeitpunkt erklärt werden muss. Entgegen der Auffassung der Y AG laufen deshalb für Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung keine unterschiedlichen Fristen. Mithin kann die Frist für die Anschlussberufung auch nicht vor Einreichung der Berufungsantwort ablaufen.