Nicht berührt würde indessen deren eigene Berufung, da diese ein selbständiges Rechtsmittel darstellt. Infolge Fehlens der Berufungsbegründung wäre jedoch einzig aufgrund der Akten zu entscheiden (§ 228 Abs. 2 ZPO). c) Ebensowenig kann dem Standpunkt der Y AG gefolgt werden, auf die Anschlussberufung könne nicht eingetreten werden, da die Gegenpartei es versäumt habe, ihr Fristerstreckungsgesuch nicht nur für die Berufungsantwort, sondern auch für die Anschlussberufung zu stellen. Dabei wird verkannt, dass die Anschlussberufung nicht direkt an eine Frist, sondern vielmehr an eine Rechtshandlung in Form der Berufungsantwort gebunden ist (§ 230 Abs. 1 ZPO).