Der Y AG ist insoweit zuzustimmen, als die Begründung der eigenen Berufung nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist nicht mehr mit der Anschlussberufung erfolgen kann. Für X ist dies vorliegend aber unerheblich, da sich die Anträge ihrer Berufung nicht von denjenigen ihrer Anschlussberufung unterscheiden. Anders wäre einzig zu verfahren, wenn die Y AG ihre Berufung wieder zurückgezogen hätte oder auf dieselbe nicht einzutreten wäre. In diesem Fall würde die Anschlussberufung von X dahinfallen (§ 230 Abs. 2 ZPO). Nicht berührt würde indessen deren eigene Berufung, da diese ein selbständiges Rechtsmittel darstellt.