X reichte wohl Berufungsanträge ein, liess diesen aber innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Begründung folgen. Ueber ihre eigene Berufung wäre demnach aufgrund der Akten zu entscheiden (§ 228 Abs. 2 ZPO). Indessen führt sie Anschlussberufung mit Anträgen, welche mit denjenigen ihrer Berufung absolut identisch sind. Die Anschlussberufung, welche innerhalb der erstreckten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort erfolgte, enthält dagegen durchaus eine Begründung. Der Y AG ist insoweit zuzustimmen, als die Begründung der eigenen Berufung nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist nicht mehr mit der Anschlussberufung erfolgen kann.