Die vom Berufungsbeklagten innerhalb seiner eigenen Rechtsmittelfrist eingereichte Berufung ist somit als selbständiges Rechtsmittel zu behandeln. Die Anschlussberufung dagegen ist insofern unselbständig, als sie dahinfällt, wenn die Berufung der Gegenpartei zurückgezogen oder darauf verzichtet wird (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 499; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 730 ff.; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3.A., 13. Kap., N 66 f.). b) X reichte wohl Berufungsanträge ein, liess diesen aber innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Begründung folgen.