Hiezu dient die Anschlussberufung, durch die im Rahmen der gestellten Anträge das Verbot der reformatio in peius aufgehoben und der gesamte Streitgegenstand in die Beurteilung des Gerichts gestellt wird. Daher ist es zulässig, dass der Berufungskläger sich dem Rechtsmittel der Gegenpartei anschliesst, obwohl seine eigene Rechtsmittelfrist bereits verstrichen ist oder er auf eine selbständige Berufung verzichtet hat (RBOG 1922 Nr. 7). Die vom Berufungsbeklagten innerhalb seiner eigenen Rechtsmittelfrist eingereichte Berufung ist somit als selbständiges Rechtsmittel zu behandeln.