Der Berufungsbeklagte kann in diesem Fall eine Verbesserung des Urteils zu seinen eigenen Gunsten nur dadurch herbeiführen, dass er seinerseits ein Rechtsmittel einlegt. Nicht selten kommt es indessen vor, dass eine Partei an sich bereit wäre, sich der Entscheidung der Vorinstanz zu unterziehen, sie aber für den Fall, dass die Gegenpartei den Prozess an eine höhere Instanz zieht, eine Ueberprüfung des Urteils auch von ihrem Standpunkt aus herbeiführen möchte. Hiezu dient die Anschlussberufung, durch die im Rahmen der gestellten Anträge das Verbot der reformatio in peius aufgehoben und der gesamte Streitgegenstand in die Beurteilung des Gerichts gestellt wird.