Gleichzeitig wurde X mit Bezug auf die gegnerische Berufung zur Berufungsantwort aufgefordert. Sie reichte innert erstreckter Frist die Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig Anschlussberufung, wobei die gestellten Anträge mit ihren ursprünglich eingereichten Berufungsanträgen identisch waren, und begründete diese. 2. a) Soweit die Y AG vorbringt, nach Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung könne das Versäumte nicht mehr in der Anschlussberufung nachgeholt werden, verkennt sie, dass Berufung und Anschlussberufung letztlich zwei verschiedene Rechtsbehelfe darstellen, mit denen sich in materieller Hinsicht allerdings identische Ziele erreichen lassen.