RBOG 1995 Nr. 41 Verhältnis von Berufung und Anschlussberufung der gleichen Partei; Frage der Zulässigkeit der Replik, wenn die Begründung der Berufung unterbleibt § 229 aZPO (TG) (§ 238 aaZPO (TG)), § 231 aZPO (TG) (§230 aaZPO (TG)) 1. a) Im Verfahren gegen die Y AG erklärte X Berufung. Auf Aufforderung hin, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, gingen lediglich die Berufungsanträge ohne Begründung ein. Darauf teilte das Obergericht mit, es werde aufgrund der Akten entschieden. Gleichzeitig wurde X mit Bezug auf die gegnerische Berufung zur Berufungsantwort aufgefordert.