{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--41_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-41", "Checksum": "bc31eaaed092529e31ed4cbaa018b715"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis von Berufung und Anschlussberufung der gleichen Partei; Frage der Zulässigkeit der Replik, wenn die Begründung der Berufung unterbleibt"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:59", "Checksum": "a08d523cc1e047a0c5a31c5334d59ebe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 41\nRegeste:\nVerhältnis von Berufung und Anschlussberufung der gleichen Partei; Frage der Zulässigkeit der Replik, wenn die Begründung der Berufung unterbleibt\n\n\nb) Die ZPO schreibt vor, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird, sofern weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsschrift bestimmte Anträge gestellt werden; unterbleibt lediglich die Begründung, wird aufgrund der Akten entschieden (§ 228 Abs. 2 ZPO). Das Gesetz geht dabei von der Fiktion aus, dass der Berufungsbeklagte im letzteren Fall nur beantragen könne und müsse, die Berufung der Gegenpartei sei abzuweisen, wogegen es von seiner Seite mangels Berufungsbegründung keiner weiteren Ausführungen bedürfe; vielmehr sei ausschliesslich aufgrund der vorinstanzlichen Akten zu entscheiden. Dies steht immerhin insoweit im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK, als in mehrinstanzlichen Verfahren nur mindestens einmal eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, § 22 N 439). Indessen stellt die Berufung gemäss §§ 223 ff. ZPO ein reformatorisches Rechtsmittel dar, bei welchem der Berufungsinstanz volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zukommt. Insofern widerspricht § 228 Abs. 2 ZPO den Grundsätzen von Art. 6 Abs. 1 EMRK, da in solchen Fällen vom Berufungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Im Gegensatz zur früheren Praxis (Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6 N 339; Peukert, Die Garantie des \"fair trial\" in der Strassburger Rechtsprechung, in: EuGRZ 1980 S. 268) geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass die zweite Instanz erneut eine öffentliche Verhandlung durchführen muss, wenn ihr volle Kompetenzen hinsichtlich der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts und des anwendbaren Rechts zukommen (EuGRZ 1991 S. 415 ff. und 419 ff.). Entscheidend sind allerdings die Besonderheiten des Verfahrens unter Beachtung des Prozesses als Ganzes und der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BGE 119 Ia 318 ff. mit Hinweisen; Villiger, § 22 N 441 f.; vgl. RBOG 1994 Nr. 15). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsbeklagten liegt möglicherweise bereits im Umstand, dass ihm ein von der Gegenpartei ohne Begründung eingereichter Berufungsantrag wohl zugestellt wird, er sich aber nicht dazu äussern kann. Insgesamt bleibt § 228 Abs. 2 ZPO im Licht der EMRK problematisch, auch wenn ein stillschweigender Verzicht der Parteien auf eine mündliche Verhandlung möglich ist (Villiger, Probleme der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren, in: AJP 1995 S. 168). Insofern ist die vom Regierungsrat vorgesehene Revision der gesetzlichen Bestimmungen über das Berufungsverfahren zu begrüssen.\nObergericht, 29. Juni 1995, ZB 94 154\nEine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 26. April 1996 ab."}