Wird aber eine bestimmte Tatsachenbehauptung ohne nähere Substantiierung in der ersten Instanz vorgetragen und von der Vorinstanz - wenn auch ohne nähere Begründung - ohne weiteres verworfen, so kann die Berufungsinstanz, wird die entsprechende Sachverhaltsdarstellung im Berufungsverfahren nicht wieder eingebracht oder wird darauf nicht beharrt, davon ausgehen, das entsprechende Vorbringen werde für das zweitinstanzliche Verfahren fallengelassen. Dieser Grundsatz muss mindestens in dem Fall gelten, in welchem die betroffene Partei anwaltlich vertreten war und nicht ein offensichtliches Versehen vorliegt. Obergericht, 17. Oktober 1995, ZB 94 37