Erstinstanzliche Ausführungen der Parteien sind auch vor der zweiten Instanz insofern zu beachten, als sie Inhalt der Akten bilden; die Rekursinstanz hat sich in solchen Fällen lediglich mit dem näher auseinanderzusetzen, was von den Parteien als Streitpunkt substantiiert im Rechtsmittelverfahren dargelegt wurde.