Dieser Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen bezieht sich indessen nicht auf die Feststellung des Sachverhalts. Wenn in RBOG 1992 Nr. 36 ausgeführt wird, im Rekursverfahren genüge die blosse Verweisung auf die gegenüber der Vorinstanz gemachten Darlegungen nicht, da sich die Rekursinstanz nur mit Vorbringen zu befassen habe, die im zweitinstanzlichen Verfahren wieder ausdrücklich in den Prozess eingebracht würden, ist diese Formulierung zwar zu rigoros: Erstinstanzliche Ausführungen der Parteien sind auch vor der zweiten Instanz insofern zu beachten, als sie Inhalt der Akten bilden;