Letztlich geht es um die Pflicht des kantonalen Richters, das für den gegebenen Tatbestand massgebliche Bundesrecht von Amtes wegen und in vollem Umfang anzuwenden. Das bedeutet konkret, dass der Richter kraft Bundesrecht verpflichtet ist, sich von Amtes wegen auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt zu befassen; er ist mithin an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung seitens der Parteien nicht gebunden (BGE 107 II 122 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen bezieht sich indessen nicht auf die Feststellung des Sachverhalts.