Sie hat mithin unter Vorbehalt von § 223 Abs. 3 ZPO zu entscheiden, ob die Berufungsanträge im Ergebnis begründet sind oder nicht, ohne Rücksicht darauf, wie der Berufungskläger seine Anträge begründete (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 269 N 3 und § 57 N 9; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 507 Anm. 7). Letztlich geht es um die Pflicht des kantonalen Richters, das für den gegebenen Tatbestand massgebliche Bundesrecht von Amtes wegen und in vollem Umfang anzuwenden.