Auch für das thurgauische Recht gilt, dass die Berufungsinstanz gestützt auf § 233 Abs. 1 ZPO das Verfahren und den Entscheid der Vorinstanz im Rahmen der Berufungsanträge in ihrer Gesamtheit, d.h. sowohl hinsichtlich der Tatsachen als auch der Rechtsgründe, zu überprüfen hat. Sie hat mithin unter Vorbehalt von § 223 Abs. 3 ZPO zu entscheiden, ob die Berufungsanträge im Ergebnis begründet sind oder nicht, ohne Rücksicht darauf, wie der Berufungskläger seine Anträge begründete (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 269 N 3 und § 57 N 9; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 507 Anm. 7).