RBOG 1995 Nr. 40 Umfang der Substantiierungspflicht im Rechtsmittelverfahren Auch für das thurgauische Recht gilt, dass die Berufungsinstanz gestützt auf § 233 Abs. 1 ZPO das Verfahren und den Entscheid der Vorinstanz im Rahmen der Berufungsanträge in ihrer Gesamtheit, d.h. sowohl hinsichtlich der Tatsachen als auch der Rechtsgründe, zu überprüfen hat.