Demnach durfte die Vorinstanz aus dem Fehlen einer Beweiseingabe durch den Berufungskläger nicht den Schluss ziehen, dieser verzichte auf ein Beweisverfahren. Diese Annahme der Vorinstanz war umso weniger gerechtfertigt, als der Berufungskläger den von ihm geforderten Kostenvorschuss für die Beweisabnahme fristgerecht leistete und auf diese Weise seinen nach wie vor bestehenden Willen, zum Beweis für die umstrittene Tatsache der Tilgung seiner Schuldverpflichtung zugelassen zu werden, unmissverständlich zum Ausdruck brachte. Obergericht, 13. September 1994, ZB 94 51