Nach der massgeblichen Praxis des Obergerichts konnte sich daher der Beweisbeschluss der Vorinstanz, soweit er dem Berufungskläger den diesbezüglichen Beweis auferlegte und ihm eine Frist zur Anmeldung von Beweismitteln ansetzte, nur auf die Nennung zusätzlicher Beweismittel beziehen. Wie für das zürcherische Zivilverfahren (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 136 N 10) ist nämlich auch für den thurgauischen Zivilprozess - jedenfalls bei einem derart eindeutigen prozessualen Verhalten der beweisbelasteten Partei wie im vorliegenden Fall - zu fordern, dass in einem Beweisauflagebeschluss klargestellt werden soll, ob die Fristansetzung zur Anmeldung