b) Aufgrund der Ausführungen des Berufungsklägers in der Klageschrift und an der Hauptverhandlung sowie der Aktenlage war es nicht zweifelhaft, dass der Berufungskläger den ihm obliegenden Beweis für die Tilgung seiner Schuldverpflichtung mittels einer Zeugeneinvernahme des X erbringen wollte. Nach der massgeblichen Praxis des Obergerichts konnte sich daher der Beweisbeschluss der Vorinstanz, soweit er dem Berufungskläger den diesbezüglichen Beweis auferlegte und ihm eine Frist zur Anmeldung von Beweismitteln ansetzte, nur auf die Nennung zusätzlicher Beweismittel beziehen.