Die Unterlassung einer Beweiseingabe innert Frist bringt hier der beweispflichtigen Partei keinen Nachteil und bedeutet nur, dass sie auf weitere Beweismittel verzichtet. Ergänzend wurde in einem späteren Entscheid (RBOG 1983 Nr. 19) ausgeführt, dadurch, dass die (damalige) Klägerin in ihrer Klageschrift den Beweis sowohl generell mit allen gesetzlich zulässigen Beweismitteln als auch mittels Einvernahme eines bestimmten Zeugen offeriert habe, habe sie die Beweise nach den Vorschriften der thurgauischen Zivilprozessordnung und der Praxis formrichtig und rechtzeitig offeriert und habe deshalb einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme dieser Beweise.