1967 Nr. 23 sind die Parteien gesetzlich nur verpflichtet, in der Hauptverhandlung die beweispflichtigen Tatsachen in Verbindung mit einer Generalofferte aller gesetzlichen Beweise konkret zu behaupten. In diesem Fall hat das Gericht noch einen Beweisanordnungbeschluss zu fassen, in welchem das Beweisthema festgelegt und den Parteien Verwirkungsfristen zu konkreten Beweisofferten gesetzt werden.