2) und die Fristen, innert welcher Beweismittel einzureichen oder anzumelden sind, ansetzt (Ziff. 3). An der unter der Herrschaft der aZPO ergangenen Rechtsprechung zur Frage, in welcher Weise Beweismittel, die in den Rechtsschriften oder spätestens anlässlich der Hauptverhandlung genannt werden, beim Erlass eines Beweisbeschlusses und im Beweisverfahren berücksichtigt werden müssen, ändert sich daher nichts. 2. a) Gemäss RBOG 1967 Nr. 23 sind die Parteien gesetzlich nur verpflichtet, in der Hauptverhandlung die beweispflichtigen Tatsachen in Verbindung mit einer Generalofferte aller gesetzlichen Beweise konkret zu behaupten.