5 und § 173 gleichlautende bzw. analoge Bestimmungen. Dasselbe gilt in bezug auf die Vorschriften über den Beweisbeschluss: § 184 Abs. 1 ZPO umschreibt als Inhalt des Beweisbeschlusses unter anderem die zu beweisenden Tatsachen, Rechtssätze und Uebungen (Ziff. 1), die Partei, welcher der Beweis obliegt, und allenfalls die Beweismittel, mit denen er geführt werden soll (Ziff. 2), sowie die Fristen, innert welcher die einzelnen Beweismittel einzureichen oder anzumelden sind (Ziff.