Auch wenn das prozessuale Vorgehen der Berufungsklägerin nicht gerade alltäglich ist, kann es daher nicht als offenbarer Missbrauch eines Rechts angesehen werden, welcher gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz finden würde. d) Auf die Berufung ist mithin trotz des - ohnehin nur teilweise - unbezifferten Berufungsbegehrens einzutreten. Obergericht, 8. Dezember 1994, ZB 94 65