Zum zweiten wäre dies für die in der Schweiz wohnhafte Berufungsklägerin - wenn überhaupt - wohl nur mit einem gewissen Aufwand möglich gewesen. Zum dritten schliesslich stand aus Sicht der Berufungsklägerin im Verfahren vor Vorinstanz nicht ihre allfällige Gegenforderung aus Schadenersatz im Vordergrund, sondern die Frage, ob sie in bezug auf die von Y geleistete Anzahlung grundsätzlich rückerstattungspflichtig war, oder ob die Anzahlung als Reugeld zu gelten hatte, weshalb die Berufungsbeklagte nicht zwingend damit rechnen musste, die eventuell geltend gemachte Gegenforderung auf jeden Fall belegen zu müssen.