c) Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Berufungsbeklagten, das Vorgehen der Berufungsklägerin sei missbräuchlich, weil diese die Unterlagen oder Auskünfte bei der Grundbuchbehörde in Spanien selbst hätte einholen können, ist aus mehreren Gründen unbehelflich: Zum ersten steht nicht fest, ob die Berufungsklägerin als Privatperson die erwähnten Unterlagen oder Auskünfte ohne weiteres bekommen hätte. Zum zweiten wäre dies für die in der Schweiz wohnhafte Berufungsklägerin - wenn überhaupt - wohl nur mit einem gewissen Aufwand möglich gewesen.