Die Berufungsklägerin bringt weitgehend glaubhaft vor, dass sie den Kaufpreis gemäss dem Vertrag über den Weiterverkauf der fraglichen Liegenschaft an einen Dritten im Juli 1983 nicht mehr weiss und auch nicht mehr im Besitz eines Exemplars jenes Kaufvertrags ist. Soweit ihre allfällige Gegenforderung von der Höhe dieses Kaufpreises abhängig ist, liesse sich diese tatsächlich erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinn des Beizugs von amtlichen Akten von der zuständigen Behörde in Spanien oder Einholens einer Amtsauskunft bei dieser Behörde, wie seitens der Berufungsklägerin beantragt, bestimmen. c)