Daraus folgt, dass die Ausnahmen von der Obliegenheit zur ziffernmässigen Fixierung eines Rechtsbegehrens - wie dort, wo die Bezifferung erst im Anschluss an ein Beweisverfahren möglich ist - auch im Zusammenhang mit Berufungsanträgen zulässig sind. b) Die Berufungsklägerin bringt weitgehend glaubhaft vor, dass sie den Kaufpreis gemäss dem Vertrag über den Weiterverkauf der fraglichen Liegenschaft an einen Dritten im Juli 1983 nicht mehr weiss und auch nicht mehr im Besitz eines Exemplars jenes Kaufvertrags ist.