, N 5b und 5e). Diese Regeln sind sinngemäss auf die Anträge jener Prozesspartei anwendbar, die ein Rechtsmittel ergreift, ist doch im Rechtsmittelantrag anzugeben, welche Aenderungen der angefochtenen Entscheidung verlangt werden (vgl. Guldener, S. 496), was voraussetzt, dass auch ein Rechtsmittelantrag in einer Weise abgefasst wird, die es erlaubt, diesen Antrag im Fall seiner Gutheissung zum Urteil zu erheben. Daraus folgt, dass die Ausnahmen von der Obliegenheit zur ziffernmässigen Fixierung eines Rechtsbegehrens - wie dort, wo die Bezifferung erst im Anschluss an ein Beweisverfahren möglich ist - auch im Zusammenhang mit Berufungsanträgen zulässig sind.