Von Bundesrechts wegen sind daher unbezifferte Klagen auf Geldzahlung unter anderem dort zulässig, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung abgibt; hier ist der klagenden Partei zu gestatten, die Präzisierung des Rechtsbegehrens erst nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen (BGE 116 II 219; Vogel, 7. Kap., N 5b und 5e).